Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1 Sämtlichen Lieferungen und Leistungen aus Verträgen mit der TRIPLE S GmbH liegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu Grunde. Hiervon abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nicht Vertragsinhalt, außer die TRIPLE S GmbH hat solchen Bedingungen ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch für den Fall der fernmündlichen Annahme eines Auftrages und dessen Ausführung.

1.2 Diese AGB gelten auch dann, wenn die TRIPLE S GmbH Kenntnis über abweichende Bedingungen des Auftraggebers von den hier dargelegten Bedingungen erlangt. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der TRIPLE S GmbH gelten gegenüber Unternehmen für bestehende und alle zukünftigen Geschäfte und bis zum Inkrafttreten neuer Geschäftsbedingungen.


2. Angebote, Bestellungen und Vertragsabschluss

2.1 Angebote der TRIPLE S GmbH sind freibleibend. Aufträge sollen im Regelfall in Schriftform erfolgen. Sie erhalten Gültigkeit sobald sie durch die TRIPLE S GmbH schriftlich bestätigt oder durch Lieferung erfüllt wurden. Dies gilt gleichermaßen für Vertragsänderungen und -ergänzungen. Aufträge, die nicht schriftlich erteilt wurden, gelten durch Annahme der Lieferung und Rechnung als akzeptiert.

2.2 Ist der Vertrag rechtswirksam und verbindlich zwischen den Parteien geschlossen worden, so ist der Auftraggeber im Falle einer Stornierung des Auftrages auf Verlangen zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 15% der vereinbarten Vergütung verpflichtet, es sei denn die TRIPLE S GmbH kann einen höheren Schaden nachweisen. Bei Sonderanfertigungen ist der Auftraggeber zu Schadenersatz in voller Höhe verpflichtet, sofern die Sonderanfertigung zum Zeitpunkt der Auftragsstornierung bereits begonnen war. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt der TRIPLE S GmbH nachzuweisen, dass als Folge der Stornierung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Gleiches gilt sinngemäß für den Fall, dass der Auftraggeber den Vertragsgegenstand nicht fristgerecht abnimmt.


3. Preisstellung und Zahlungsbedingungen

3.1 Sämtliche vertraglich vereinbarten Preise gelten grundsätzlich ab Werk, inklusive Verpackungskosten jedoch exklusive Versandkosten und Versandrisiken. Die vereinbarten Preise beinhalten zu keiner Zeit die gesetzliche Mehrwertsteuer. Sie wird separat ausgewiesen und den Preisen in der jeweils geltenden Höhe hinzugerechnet.

3.2 Lieferungen, die einen Nettobetrag ohne Mehrwertsteuer von 120,00 € überschreiten, werden von TRIPLE S GmbH frei Haus geliefert. Unterhalb dieses Rechnungsbetrages wird eine Versandkostenpauschale berechnet. Sie beträgt zurzeit 7,00 € und wird separat ausgewiesen. Bei durch den Kunden veranlassten bzw. gewünschten Sonderzustellungen (Früh- oder Eilzustellung) werden die Mehrkosten dem Kunden ohne jeglichen Aufschlag weiterberechnet und als solche ausgewiesen. Darüber hinausgehende Mindermengenzuschläge werden nicht in Anrechnung gebracht.

3.3 Die vereinbarten Preise behalten so lange Gültigkeit, bis sie durch neue ersetzt werden. Preiserhöhungen müssen dem Kunden rechtzeitig schriftlich angezeigt werden. Die rechtzeitige Anzeige wird durch die Frist von 30 Kalendertagen gewahrt. Bei vereinbarten Lieferfristen von länger als 30 Tagen behält sich TRIPLE S GmbH das Recht vor, die Preise anhand der am Tag der Lieferung gültigen Preisliste zu berechnen, sofern vertragliche Vereinbarungen dem nicht ausdrücklich entgegenstehen.

3.4 Sämtliche Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Kalendertagen ab Lieferung und Rechnungsstellung der Ware ohne jeglichen Abzug. Bei Zahlung innerhalb von 10 Banktagen ab Lieferung und Rechnungsstellung gewährt TRIPLE S GmbH einen Skontoabzug in Höhe von 2,0%. Zahlungen gelten erst als erfolgt, wenn TRIPLE S GmbH über den Betrag verfügen kann.

3.5 Nach Ablauf von 30 Tagen gerät der Kunde in Zahlungsverzug gemäß § 286 BGB. Mit Zahlungsverzug stehen TRIPLE S GmbH Verzugszinsen gemäß § 288 BGB und § 247 BGB zu. Darüber hinaus erwirkt TRIPLE S GmbH im Falle des Verzuges nachgewiesene Verzugsschadensansprüche.

3.6 Bei Zahlungsverzug werden grundsätzlich alle anderen Forderungen sofort und ohne Anspruch von Abzügen jeglicher Art zur Zahlung fällig. TRIPLE S GmbH ist berechtigt, auch im Falle anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen; sie wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

3.7 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.


4. Allgemeine Lieferbedingungen

4.1 Die Lieferfrist definiert sich aus den Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass sämtliche kaufmännischen und sonstigen für die Vertragserfüllung erforderlichen Bedingungen zwischen den Vertragsparteien geklärt und eventuelle Verpflichtungen des Auftraggebers (Anzahlung, usw.) erfüllt sind. Trifft dies nicht oder eingeschränkt zu, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Eine solche Verlängerung gilt nicht für den Fall, dass TRIPLE S GmbH eine derartige Verzögerung zu vertreten hat.

4.2 Teillieferungen sind in all jenen Fällen zulässig, in denen eine solche Teillieferung für den Auftragnehmer nach objektiven Kriterien nicht ohne Belang ist.

4.3 Für die Erfüllung der Lieferung gilt die Voraussetzung der Selbstbelieferung. Lieferfristen stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigen Belieferung von qualitativ einwandfreier Ware durch die Vorlieferanten der TRIPLE S GmbH. Hiervon ausgenommen ist Verschulden durch die TRIPLE S GmbH.

4.4 Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe und sonstige Ereignisse, die außerhalb der Einflussnahme der TRIPLE S GmbH liegen, sind von ihr nicht zu vertreten. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich dementsprechend. Dies gilt auch für den Fall, dass Verzögerungen beim Vorlieferanten oder während des Liefervollzugs eintreten. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt nach Lieferverzug von mehr als 60 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.

4.5 Rücksendungen von Waren, die ohne Mängel sind, dürfen nur nach Zustimmung durch die TRIPLE S GmbH veranlasst werden. Derartige Rücksendungen müssen frei Haus erfolgen. Das gleiche Vorgehen gilt grundsätzlich auch für den Fall einer Beanstandung, allerdings gehen hier Frachtkosten zu Lasten der TRIPLE S GmbH.

4.6 Von TRIPLE S GmbH nicht zu vertretende Rücksendungen werden nur umgetauscht oder gutgeschrieben, wenn die Rücksendung gemäß den Bedingungen in Ziffer 4.5 erfolgt, die Ware bis zur Rücksendung bestimmungsgemäß gelagert und in einwandfreiem Zustand retourniert wird. Kühl-/Gefrierware ist vom Umtausch ausgeschlossen. Gutschriften erfolgen unter Abzug einer Verwaltungskostenpauschale von 10% des Warenwertes, mindestens jedoch von 12,00 €.


5. Gefahrübertragung

5.1 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der TRIPLE S GmbH verlassen hat. Dies gilt auch für frachtfreie Lieferung sowie für den Fall von Teillieferung.

5.2 Die Bestimmungen der Ziffer 5.1 gelten auch für die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder eine zufällige Verschlechterung des Liefergegenstandes.

5.3 Sichtbare Beschädigungen an einer Lieferung sind vom Auftraggeber zur Sicherung der Ansprüche bereits in Gegenwart des Beförderers geltend zu machen. Sind Beschädigungen äußerlich nicht erkennbar, sind diese unverzüglich nach Feststellung zu dokumentieren und an TRIPLE S GmbH zur weiteren Veranlassung zu melden.

5.4 Verzögert sich der Versand durch Gründe, die der Verantwortung des Auftraggebers zuzurechnen sind, so geht die Gefahr ab dem Tag der Versandbereitschaft der Ware auf den Auftraggeber über.


6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der TRIPLE S GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden vom Auftraggeber die folgenden Sicherheiten gewährt:

6.2 Die Ware bleibt Eigentum der TRIPLE S GmbH.

6.3 Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand ohne vorherige Zustimmung der TRIPLE S GmbH weder verpfänden noch übereignen. Bei Pfändung, Beschlagnahme, Ausübung des Unternehmerpfandrechts oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand, hat der Auftraggeber die TRIPLE S GmbH unverzüglich schriftlich davon zu unterrichten und den Dritten gleichzeitig auf den Eigentumsvorbehalt der TRIPLE S GmbH aufmerksam zu machen. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

6.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRIPLE S GmbH zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe desselben verpflichtet. In der Zurücknahme des Verkaufsgegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn TRIPLE S GmbH hat dies ausdrücklich schriftlich erklärt. TRIPLE S GmbH ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

6.5 Vertragsgegenstände dürfen bis zur vollständigen Bezahlung nicht weiterveräußert werden. Es obliegt der Pflicht des Auftraggebers sie während des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.


7. Gewährleistung

7.1 Die Gewährleistungsfrist für Gebrauchsgüter und Anlagen beträgt 12 Monate gerechnet ab dem Tag des Gefahrenübergangs. Für Verbrauchsmaterialien endet die Gewährleistungsfrist mit dem Aufbrauchen oder spätestens mit Ablauf des aufgedruckten Haltbarkeitsdatums. Diese Fristen sind Verjährungsfristen und gelten auch für Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgen, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, soweit es sich dabei um einen Kaufmann handelt, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7.2 Offensichtliche Mängel müssen dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch TRIPLE S GmbH oder einer von ihr benannten Person bereitzuhalten.

7.3 Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert TRIPLE S GmbH nach ihrer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

7.4 Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

7.5 Gewährleistungsansprüche gegenüber TRIPLE S GmbH stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.

7.6 Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, höhere Gewalt, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektronische Einflüsse, sofern sie nicht auf einem Verschulden der TRIPLE S GmbH beruhen.


8. Haftungsbeschränkung

8.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. TRIPLE S GmbH haftet nicht für Schäden, die an den Liefergegenständen selbst entstanden sind; insbesondere haftet sie nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

8.2 Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind gegen TRIPLE S GmbH ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt ebenso für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren und Mängelfolgeschäden verlangt wird.

8.3 Sofern TRIPLE S GmbH schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (so genannte "Kardinalpflicht") verletzt, so dass dadurch die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist, haftet sie auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit, begrenzt auf den vertragstypischen vernünftigerweise bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden.

8.4 Ausgeschlossen ist eine Ersatzpflicht der TRIPLE S GmbH bei Schäden, die vom Auftraggeber zu verhindern gewesen wären.

8.5 Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Produzentenhaftung bleibt unberührt.

8.6 Soweit die Haftung der TRIPLE S GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, sonstigen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schriftform, Teilnichtigkeit

9.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN Übereinkommens über Verträge über den internationalen Wareneinkauf vom 11.04.1980 sowie vergleichbarer anderer internationaler Regelungen.

9.2 Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz der TRIPLE S GmbH ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

9.3 Darüber hinaus ist der Sitz der TRIPLE S GmbH auch Gerichtsstand für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder den Firmensitz ins Ausland verlegt oder diese dem Auftragnehmer nicht bekannt sind.

9.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Vielmehr verpflichten sich die Parteien eine unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung soweit wie möglich entspricht.

9.5 Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform. Die Mitarbeiter der TRIPLE S GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt der schriftlichen Vereinbarung hinausgehen.


Siegen, Dezember 2018